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Widerruf eines über das Internet abgeschlossenen Maklervertrags
Zusammenfassung zum Urteil des BGH vom 07. Juli 2015 (Aktenzeichen: I ZR 30/15)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein über das Internet abgeschlossener Maklervertrag widerrufen werden kann mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Maklers entfällt. 

Der Entscheidung lag folgender zusammengefasster Fall zu Grunde: Ein Makler verlangte von einem Kunden die Zahlung seiner Maklervergütung. Die Maklertätigkeit wurde erbracht. Der Vertrag zwischen dem Makler und dem Kunden kam zunächst dadurch zustande, dass der Makler ein Objekt über die Immobilienanzeigenplattform "Immoscout24" angeboten hat. In der Anzeige wurde auf die Pflicht zur Zahlung der Maklercourtage hingewiesen. Ebenso, dass die Courtage vom Käufer zu zahlen ist. Der Kunden meldete sich per Mail bei dem Makler. Der Makler übersandte dem späteren Immobilienkäufer ein Exposé zu dem Objekt. In dem Exposé wurde ausdrücklich die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Maklerprovision und die Höhe der Maklerprovision angegeben. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kunden und späteren Immobilienkäufer nicht übersandt.

Der Kunde kaufte später das Haus, zahlte die Maklerprovision jedoch nicht. Während des Rechtsstreites widerrief der Kunde den Maklervertrag. 
Seitens des Maklers wurde gellten gemacht, ein ausbatest Widerrufsrecht bestehe nicht. 

Der BGH sieht dies anders. Er bejaht den Abschluss eines Maklervertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insoweit stellt der BGH nach erfolgter Auslegung klar, dass auch ein Maklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB sei. 

Sodann prüft der BGH, ob der Maklervertrag noch wirksam widerrufen werden konnte. Dies bejahte der BGH, da aufgrund der unterlassenen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist entsprechend länger läuft und zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht abgelaufen war.

Damit hat der Widerruf den Maklervertrag und damit der Maklervergütung die rechtliche Grundlage entzogen. 

Im Ergebnis profitierte der Käufer von der Leistung des Maklers, welcher jedoch aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Widerrufsbelehrung seinen Vergütungsanspruch verloren hat. 


Dieses Urteil ist insbesondere relevant für Immobilienkäufer, Immobilienverkäufer, Wohnungskäufer, Wohnungsverkäufer, Hauskäufer, Hausverkäufer, Makler


Der Autor dieses Artikels, Herr Dirk Salewski, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (www.anwaltskanzlei-immobilienrecht.de). Er ist daneben Vorstandsmitglied des WEG Verein Interessenvertretung für Wohnungseigentümer e.V. (www.weg-verein.de) und Mitverfasser benutzerfreundlicher Formulare im Bereich des Mietrechts (zu erwerben über: www.radon-verlag.de).

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